Gastaufnahmevertrag

Geschäftsbedingung im Beherbergungsgewerbe:
Auszug aus dem Deutschen Hotelführer DEHOGA

Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bzw. FeWo bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
Der Gastaufnahmevertrag verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung der Vereinbarung.
Der Vermieter ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers bzw. FeWO dem Gast Ersatz zu leisten.
Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen, auch bei vorzeitiger Abreise den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Vermieter eingesparten Aufwendungen.
a) Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer bzw. FeWo nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben um Ausfälle zu vermeiden.
b) Bis zur anderweitigen Vergabe des Zimmers bzw. FeWo hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziff. 5 errechneten Betrag zu zahlen.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.


Reiserücktritt

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