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Gastaufnahmevertrag
Geschäftsbedingung im Beherbergungsgewerbe:
Auszug aus dem Deutschen Hotelführer DEHOGA
Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bzw. FeWo
bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht
mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
Der Gastaufnahmevertrag verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung
der Vereinbarung.
Der Vermieter ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers bzw.
FeWO dem Gast Ersatz zu leisten.
Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen
Leistungen, auch bei vorzeitiger Abreise den vereinbarten oder betriebsüblichen
Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Vermieter eingesparten Aufwendungen.
a) Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch
genommene Zimmer bzw. FeWo nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben
um Ausfälle zu vermeiden.
b) Bis zur anderweitigen Vergabe des Zimmers bzw. FeWo hat der Gast für
die Dauer des Vertrages den nach Ziff. 5 errechneten Betrag zu zahlen.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.
Reiserücktritt
Wir empfehlen den Abschluß einer Reiserücktritts-Versicherung.
Gerne senden wir Ihnen ein entsprechendes Formular zu.
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